Damit der Ombudsmann in Anspruch genommen werden kann, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Das BAV ist noch nicht eingeschaltet und es läuft noch kein Gerichtsverfahren. Bis zu 5.000 Euro Streitwert darf der Ombudsmann entscheiden. Wenn der Streitwert darüber liegt, kann er nur Empfehlungen abgeben.
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