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Steueroptimierte Lebensversicherung (24.08.2004)
Lebensversicherungen mit Dynamik bzw. gestaffelte Tarife
Das Alterseinkünftegesetz ist verabschiedet. In einigen Punkten ist im Laufe des Jahres noch mit eindeutigen Ausformulierung zu rechnen. Zwischenzeitlich kursieren etliche steuerrechtliche Zweifelsfragen, besonders hinsichtlich Kapitallebensversicherung mit ermäßigtem Anfangsbeitrag bzw. mit Dynamiktarifen. Besteht bei diesen Tarifen Bestandsschutz oder gelten sie aufgrund der geänderten Ursprungsbedingungen als Novation und sind somit steuerschädlich?
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) inzwischen folgende Sachverhalte klären können:
Beitragserhöhungen aufgrund eines tariflich vereinbarten Dynamiktarifs stellen grundsätzlich keine steuerschädliche Vertragsänderung dar. Wurde für die Dynamisierung ein fester vom Hundertsatz vereinbart, sind jährliche Beitragserhöhungen bis zu 10% angemessen und unproblematisch.
Auch fest vereinbarte Prämienerhöhungen (z. B. 1. bis 5. Jahr 100 Euro, ab dem 6. Jahr 1.000 Euro) sind grundsätzlich zulässig. Die Finanzverwaltung hat sich allerdings vorbehalten, die steuerliche Wirkung der Vertragsanpassung auf einen Gestaltungsmissbrauch hin zu untersuchen. Soweit die vereinbarte Vertragsanpassung außersteuerlich begründet werden kann, liegt kein Gestaltungsmissbrauch vor.
Fazit:
Schließt ein Tarif als Vertragsgrundlage bei Abschluss eine regelmäßige, einmalige oder periodische Erhöhung ein, so sind die bisherigen gesetzlichen Regelungen bei Vertragsabschluss/Policierung maßgebend. Beispiele dafür sind die
Dynamik (sofern die jährliche Erhöhung 10% nicht überschreitet)
Optionstarife (z. B. Verlängerung des Vertrages ab Alter 60 um jeweils ein Jahr) und
Tarife mit niedrigem Anfangsbeitrag und vereinbarter Beitragserhöhung zu bestimmten Zeitpunkten.
Bei den blau direkt Specials sind diese Voraussetzungen gegeben.
Die steuerunschädliche Voraussetzung gilt allerdings nicht für tariflich vorgesehene Nachversicherungs-Optionen, wie z. B. Karrieresprung, Prüfungsabschluss, Unternehmensgründung, Heirat, etc. Es gilt hier zwar das Anrecht auf Erhöhung der Versicherungsleistung ohne Gesundheitsprüfung, jedoch zu den im Zeitpunkt der Änderung gültigen steuerlichen Rahmen- und Tarifbedingungen.
Disclaimer:
Diese Aussagen beziehen sich auf den heutigen Informations- und Kenntnisstand. Künftige Beschlüsse des Gesetzgebers können andere Auswirkungen herbeiführen.